Einzelbetriebliche Fördermittel

Unterstützung für innovative Vorhaben.

Zweck der einzelbetrieblichen Fördermittel

Der Kanton Schaffhausen kann innovative Vorhaben ansässiger und sich im Kanton Schaffhausen neu ansiedelnder Unternehmen mit einzelbetrieblichen Fördermitteln (EBF) unterstützen. Voraussetzung für eine Förderung sind unter anderem die volkswirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens für den Kanton, die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Ausrichtung auf überregionale Märkte (Art. 5 Wirtschaftsförderungsgesetz). Ziel der Förderung ist die wirtschaftliche Stärkung des Kantons und die Verbesserung des Umfelds für Neugründungen.

Phase 1: Abklärung Voraussetzung einzelbetriebliche Fördermittel

Voraussetzungen für einzelbetriebliche Fördermittel

Bitte prüfen Sie, ob Ihr Vorhaben die Voraussetzungen für einzelbetriebliche Fördermittel (EBF) erfüllt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderbeiträge. Der Regierungsrat kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Voraussetzungen


Art. 5 Wirtschaftsförderungsgesetz


Abs. 1

Der Regierungsrat kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite innovative Vorhaben ansässiger oder sich im Kanton neu ansiedelnder Unternehmen mit Förderungsbeiträgen unterstützen, wenn:

  • das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kanton ist,
  • dadurch im Kanton bestehende Arbeitsplätze erhalten, neue geschaffen, die Innovationskraft gestärkt oder die Wettbewerbsfähigkeit erhöht werden,
  • dem Vorhaben ein klares Konzept zugrunde liegt,
  • die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt ausgerichtet ist und
  • die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Abs. 2

Er kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite überdies Institutionen und Programme unterstützen, die den Wissens- und Technologietransfer im Kanton Schaffhausen fördern, zur Steigerung der Innovationskraft bei ansässigen Unternehmen beitragen oder die Gründung neuer Unternehmen im Kanton Schaffhausen begünstigen.

Abs. 3

Es dürfen keine Fördermittel in klassische Staatsaufgaben fliessen.

Abs. 4

Es besteht kein Rechtsanspruch auf einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen.

Ihre Anlaufstelle für Fragen

Wirtschaftsförderung Kanton Schaffhausen
Tel. +41 52 674 03 03
info@standort.sh.ch

Kontaktformular


Phase 2: Beantragung einzelbetriebliche Fördermittel

Benötigte Unterlagen für die Prüfung ihres Antrags für eine einzelbetriebliche Förderung

Für eine genaue Beurteilung des Vorhabens werden detaillierte Informationen benötigt. Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen ein:

  • Kontaktperson der Firma
  • Beschreibung des innovativen Vorhabens in Form eines Businessplans
  • Ergänzende Unterlagen (bspw. technische Beurteilung anerkannter Fachinstanzen)


Benötigte Unterlagen für die Prüfung ihres Antrags für eine einzelbetriebliche Förderung

Um das Gesuch für ein einzelbetriebliche Förderung beurteilen zu können, werden Informationen zur Firma und dem innovativen Vorhaben benötigt. Dies umfasst bspw. folgendes:

  • Kontaktperson der Firma
  • Beschrieb des innovativen Vorhabens in Form eines Businessplans
  • Ergänzende Unterlagen (bspw. technische Beurteilung anerkannter Fachinstanzen)

Phase 3: Vertragsabschluss und Beginn Förderung

Rechte & Pflichten Leistungsvereinbarung

Die Leistungsvereinbarung wird zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem geförderten Unternehmen für die Dauer der Förderperiode abgeschlossen. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Das sind von Seiten Kanton die Förderbeiträge und von Seiten Unternehmen bspw. die gemachten Verpflichtungen im Rahmen des innovativen Vorhabens.

Auszug aus dem Wirtschaftsförderungsgesetz


Art. 7 Wirtschaftsförderungsgesetz


Abs. 1

Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung regelt die gegenseitigen Verpflichtungen.

Abs. 2

Förderungsbeiträge werden von Auflagen abhängig gemacht.

Abs. 3

Zu Unrecht bezogene Förderungsbeiträge sind mit Zins zurückzuerstatten. Ebenso sind ausgerichtete Förderungsbeiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten werden.

Gesamtes Wirtschaftsförderungsgesetz des Kantons Schaffhausen
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